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Insolvenzrecht - 1. Grundlagen

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Insolvenzrecht

1. Grundlagen

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Der Zugang zu dieser Materie ist nicht ganz leicht. Manche Vorschriften wurden 2017 reformiert, um die großzügige Anfechtungsrechtsprechung des BGH einzudämmen. Die vielen BGH-Urteile zeigen, dass diese Materie in der Praxis besonders relevant ist.

Im Normalfall unterhält der Schuldner, bevor es zum Insolvenzverfahren kommt, noch umfangreiche Geschäftsbeziehungen. Es werden Waren gekauft, Arbeitnehmerinnen vergütet, Prozesse geführt, Mietschulden beglichen, Leasingraten bezahlt, Kredite bedient, Spenden an kirchliche Einrichtungen überwiesen oder Zahlungen an Versicherungen, Krankenkassen oder das Finanzamt geleistet. Zuweilen werden noch Grundstücke an nahe Angehörige verschenkt oder Lieferanten auf deren Drängeln nachbesichert. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden diese Rechtshandlungen auf den Prüfstand gestellt. Instrument ist die Insolvenzanfechtung, die in den §§ 129 bis 147 InsO geregelt ist und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit verschafft, masseschmälernde Rechtshandlungen, die im Vorfeld der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, rückwirkend zu beseitigen und Vermögenswerte in die Masse zurückzuholen. Reischl Insolvenzrecht, Rn. 569. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. BGH NZI 2021, 505 Rn. 12. Schätzungen zufolge wird über das Instrument Insolvenzanfechtung ca. 25 % der Masse generiert.

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Das Insolvenzanfechtungsrecht ist durch zahlreiche Urteile des IX. Zivilsenats des BGH geprägt. Die Struktur des Anfechtungsrechts ist komplex. Die allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtung sind zunächst in § 129 InsO geregelt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass ein Anfechtungsgrund besteht. In den §§ 130 bis 138 InsO sind die einzelnen Anfechtungstatbestände enthalten, die wiederum an unterschiedliche Zeitfenster anknüpfen (10 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 3 Monate, 1 Monat vor dem Eröffnungsantrag) und sich in ihren objektiven und subjektiven Voraussetzungen unterscheiden. Bei nahestehenden Personen ist die Insolvenzanfechtung erleichtert (§§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 S. 2, 132 Abs. 3, 133 Abs. 2, 137 Abs. 2 S. 2 InsO). Anspruchsgrundlage für den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gegen den Begünstigten ist stets § 143 InsO.

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