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Insolvenzrecht - 2. Ansprüche des Schuldners gegen Vertragspartner und Dritte

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Insolvenzrecht

2. Ansprüche des Schuldners gegen Vertragspartner und Dritte

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Da es zu den Kernaufgaben des Insolvenzverwalters gehört, fällige Forderungen des Schuldners einzuziehen (§ 80 Abs. 1 InsO), muss sich der Insolvenzverwalter zunächst einen Überblick verschaffen, welche Forderungen noch offen sind und ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen. Informationen bekommt er aus der Buchhaltung, vom Schuldner selbst (§ 97 InsO) sowie von seinen organschaftlichen Vertretern und Angestellten (§ 101 InsO). In der Insolvenz kommen vor allem auch die Geschäftsführer und Gesellschafter als Anspruchsgegner in Betracht, um Ansprüche aus § 15b InsO, § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 19 GmbHG, § 43 GmbHG durchzusetzen. Das Einzugsrecht des Insolvenzverwalters erstreckt sich auch auf Forderungen, an denen Absonderungsrechte (z.B. Globalzession) bestehen (§ 166 Abs. 2 InsO).

Beispiel

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Die MODEHAUS GmbH hat im Mai zwei Abendkleider an ihre Kundin Kenda (K) geliefert; diese schuldet noch den Kaufpreis (Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB). Die MODEHAUS GmbH hat ihrem Gesellschafter Max (M) ein Darlehen über 100 000 EUR gewährt, das noch nicht zurückgezahlt wurde (Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Arbeitnehmer Aris (A) und Boris (B) haben zu viel Weihnachtsgeld erhalten (Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB). Gesellschafter Fred (F) hat seine Stammeinlage noch nicht in voller Höhe einbezahlt (Anspruch aus § 19 GmbHG). Geschäftsführerin Gloria (G) hat zwei Tage vor dem Eröffnungsantrag noch ein Sektfrühstück für alle Mitarbeitenden organisiert und aus der Firmenkasse bezahlt (Anspruch aus § 15b Abs. 1, 4 InsO).

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In der Praxis werden häufig Vergleiche mit den Vertragspartnern des Schuldners und Dritten geschlossen, um langwierige Prozesse mit ungewissem Ausgang zu vermeiden. Gerade in Insolvenzverfahren ist es typisch, dass die früheren Vertragspartner des Schuldners die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach besonders intensiv bestreiten. Grund ist, dass ab Insolvenzeintritt keine Aussicht auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen besteht und häufig auch keine Zeugen mehr zur Verfügung stehen.

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