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Insolvenzrecht - III. Verfahrensfortgang bei Aktivprozessen

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Insolvenzrecht

III. Verfahrensfortgang bei Aktivprozessen

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Bei rechtshängigen Aktivprozessen ist zunächst nur der Verwalter berechtigt, den Prozess aufzunehmen (§ 85 Abs. 1 S. 1 InsO). Vgl. BGH NJW 2018, 697 Rn. 10; Foerste Insolvenzrecht Rn. 300. Ihm obliegt es, die Erfolgsaussichten der streitgegenständlichen Klage und ihre Bedeutung für die Masse abzuschätzen. Bei Prozessen mit hohem Streitwert muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen (§ 160 Ab. 2 Nr. 3 InsO). Die Aufnahme erfolgt durch einen Schriftsatz (§ 250 ZPO), den das Gericht der Gegenpartei zustellen muss. Die Aufnahme kann auch konkludent erfolgen, z.B. indem der Insolvenzverwalter die Änderung des Rubrums beantragt. BGH BeckRS 1982, 3107506; Sinz in: Beck'sches Prozessformularbuch Teil III F Anm. 13. Der Rechtsstreit wird in der Lage fortgesetzt, in der er sich zum Zeitpunkt der Unterbrechung befand. Der Insolvenzverwalter kann alle Prozesshandlungen vornehmen (Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich, Rechtsmittel einlegen). Gewinnt er den Prozess, kommt der Ertrag in die Masse. Verliert er den Prozess, sind die Prozesskosten für diese Instanz Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Näher MüKoInsO/Schumacher InsO § 85 Rn. 19 f. Ggfs. kann der Insolvenzverwalter einen Prozessfinanzierungsvertrag schließen. Vgl. etwa BGH NZI 2022, 279.

Beispiel

 Die MODEHAUS GmbH hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Klage gegen den Vermieter (V) auf Schadensersatz wegen eines Mietmangels erhoben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht den Prozess (§ 240 S. 1 ZPO), da der Streit die Insolvenzmasse betrifft. Ab Verfahrenseröffnung steht nur dem Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis zu (§ 80 Abs. 1 InsO). Ist die Beweislage eindeutig (die Mietsache ist nach §§ 536, 536a BGB mangelhaft, ein Schaden liegt nachweisbar vor), wird der Insolvenzverwalter den Prozess aufnehmen (§ 85 Abs. 1 S. 1 InsO). Er führt den Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter fort.

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Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Prozesses aufgrund des Kostenrisikos ab, beinhaltet dies zugleich die Freigabe des Streitgegenstands, so dass die Prozessführungsbefugnis wieder auf den Schuldner übergeht. BGH NZI 2007, 173, 174; BFH NZI 2018, 572 Rn. 12. In diesem Fall können der Schuldner oder der Prozessgegner den unterbrochenen Prozess aufnehmen (§ 85 Abs. 2 InsO); der Insolvenzverwalter ist in den Rechtsstreit nicht mehr involviert.

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