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Nach § 240 S. 1 ZPO führt die Insolvenzeröffnung dazu, dass laufende Prozesse, welche die Insolvenzmasse betreffen, kraft Gesetzes unterbrochen werden, gleichgültig in welcher Lage (Instanz) BGH NZI 2021, 669 Rn. 22; NZI 2016, 829 Rn. 4 (Revisionsinstanz). sich der Rechtsstreit befindet. Die Norm dient dem Schutz des Insolvenzverwalters, damit er in Ruhe prüfen kann, ob der Streitgegenstand zur Masse gehört und ob ein Fortführen des Verfahrens sinnvoll ist. BGH NZI 2019, 499 Rn. 27; BVerwG NZI 2018, 718 Rn. 13; Waltenberger NZI 2018, 505. § 240 ZPO erfasst sämtliche Gerichtszweige und sämtliche Klagearten. Unterbrochen werden zivilrechtliche Zahlungsklagen, arbeitsgerichtliche Klagen (§ 46 Abs. 2 ArbGG), BAG NZI 2007, 300, 301; Waltenberger NZI 2018, 505, 509. verwaltungsrechtliche Klagen (§ 173 VwGO), BVerwG NZI 2018, 718 Rn. 14 f.; Waltenberger NZI 2018, 505, 510. finanzgerichtliche Verfahren (§ 155 FGO) BFH NZI 2018, 572 Rn. 10. sowie Einspruchsverfahren vor den Finanzämtern. BFH NJW 2020, 566 Rn. 18 ff. Der unterbrochene Rechtsstreit kann wieder aufgenommen werden. Genauere Vorgaben enthalten §§ 85 bis 87 InsO, die zwischen Aktiv- und Passivprozessen unterscheiden. Für die Qualifizierung ist nicht die formelle Parteirolle des Schuldners (ob Kläger oder Beklagter), sondern das materielle Begehren maßgeblich. BGH NZI 2021, 669 Rn. 12; NZI 2016, 657 Rn. 10. So wird danach unterschieden, ob ein Vermögen in Anspruch genommen wird, das zur Insolvenzmasse gehört und im Falle des Obsiegens die zur Verteilung stehende Masse vergrößern würde (= Aktivprozess) oder ob aus der Masse eine Leistung erbracht werden muss (= Passivprozess). BGH NJW 2018, 697 Rn. 11; BFH NZI 2018, 572 Rn. 11.