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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO), zu der auch die Prozessführungsbefugnis gehört, BGH NZI 2013, 641 Rn. 11; BayOblG NZI 2022, 142 Rn. 19. auf den Insolvenzverwalter über. Die Prozessführungsbefugnis des Schuldners endet, eine erteilte Prozessvollmacht erlischt (§ 117 InsO). BGH NZI 2009, 169 Rn. 14. Ab Verfahrenseröffnung ist ausschließlich der Insolvenzverwalter befugt, massebezogene Rechtstreitigkeiten zu führen. Er handelt als Partei kraft Amtes in gesetzlicher Prozessstandschaft BFH NZI 2020, 582 Rn. 15; Bork Insolvenzrecht Rn. 219. und ist im Rubrum als Partei zu bezeichnen, z.B. „Rechtsanwalt Ingo X. als Insolvenzverwalter der Fa. MODEHAUS GmbH“ oder „Rechtsanwalt Ingo X. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der MODEHAUS GmbH“. Eine Klage nach Verfahrenseröffnung, die nur gegen den Schuldner erhoben wird und die Insolvenzmasse betrifft, ist als unzulässig abzuweisen. BayOblG NZI 2022, 142 Rn. 19; OLG Koblenz BeckRS 2014, 1157.