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Insolvenzrecht - c) Massenentlassungen

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Insolvenzrecht

c) Massenentlassungen

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Bei Massenentlassungen hat der Insolvenzverwalter das Verfahren nach § 17 KSchG (Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren) zu beachten. Der Betriebsbegriff ist im Massenentlassungsrecht ausschließlich unionsrechtlich zu bestimmen. BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 115, 148; BeckRS 2020, 17144; Krings NJW 2020, 2765. Die Anzeige ist an die für den Betriebssitz (nicht Unternehmenssitz) örtlich zuständige Agentur für Arbeit zu richten. Für Großunternehmen mit Filialnetz besteht die Möglichkeit der Sammelanzeige. Vgl. BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 126. Der Insolvenzverwalter muss neben dem Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit (§ 17 Abs. 1 KSchG) informieren. Die Anzeigepflicht hängt von der Mindestanzahl der gekündigten Arbeitnehmer und der Betriebsgröße ab. Sie hat dann zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KSchG), wenn der Verwalter innerhalb von 30 Tagen mehr als 5 Arbeitnehmer entlässt (in Betrieben zwischen 20 und 59 Mitarbeitern) bzw. mehr als 25 (in Betrieben zwischen 60 und 499 Mitarbeitern) bzw. mehr als 30 (in Betrieben mit mindestens 500 Mitarbeitern). Der Anzeige ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen (§ 17 Abs. 3 KSchG). BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 136; NJW 2006, 3161, 3162. Liegt bereits ein Interessenausgleich vor, ersetzt dieser die Stellungnahme (§ 125 Abs. 2 InsO). Fehler bei Massenentlassungsanzeigen führen zur Nichtigkeit der Kündigungen (§ 134 BGB). BAG BeckRS 2020, 10022 Rn. 121, 134 f. Für Arbeitnehmer ist die Berufung auf eine fehlerhafte Anzeige oftmals die einzige Chance, die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung anzugreifen (z.B. Air Berlin). Kortmann NJW-Spezial 2020, 533.

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