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Hinweis
Lesen Sie § 113 InsO und machen Sie sich mit dem Sonderkündigungsrecht des Verwalters vertraut.
In § 113 S. 1 InsO ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis) sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer gekündigt werden kann. Das Kündigungsrecht aus § 113 S. 1 InsO ist zwingendes Recht. Es kann nicht durch einzelvertragliche oder tarifvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. BAG NZI 2019, 818 Rn. 23. Nach § 113 S. 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist drei Monate (zum Monatsende). Die allgemeinen Kündigungsfristen (§ 622 BGB, Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) gelten nicht, außer sie sehen kürzere Fristen als die Drei-Monats-Frist vor. Auch tariflich unkündbare oder befristete Arbeitsverhältnisse, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, können mit dieser kurzen Frist gekündigt werden. BAG NJW 2001, 317 f. Dies erleichtert den Personalabbau und schützt die Masse vor einer übermäßigen Belastung mit Personalkosten. Wurde einem Arbeitnehmer bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (mit einer langen Kündigungsfrist) gekündigt, kann der Insolvenzverwalter mit der Drei-Monats-Frist des § 113 S. 2 InsO nachkündigen. Ascheid/Preis/Schmidt/Künzl Kündigungsrecht 2. Teil InsO § 113 Rn. 10.
Expertentipp
§ 113 InsO schafft nach einhelliger Auffassung keinen materiellen Kündigungsgrund, sondern modifiziert lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen.