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Das Arbeitsverhältnis kann während des Insolvenzverfahrens mit verkürzter Frist gekündigt werden (§ 113 S. 2 InsO). Da der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes ist, muss die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) gegen ihn und nicht gegen den Schuldner erhoben werden. Wird fälschlicherweise der Schuldner verklagt, ist eine Berichtigung des Rubrums nur ausnahmsweise möglich. BAG NZI 2007, 182, 183 mit Beispielen.