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Nach § 108 Abs. 1 InsO, der lex specialis zu § 103 InsO ist, bestehen Arbeitsverhältnisse („Dienstverträge“) auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus mit Wirkung für die Masse fort. BAG NZI 2021, 446 Rn. 4. Die vereinbarten Bedingungen gelten weiter (§ 108 Abs. 1 InsO). Arbeitnehmer (und Geschäftsführer) sind zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Entgeltansprüche sind für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO. BAG NZI 2013, 357, 358; (für Geschäftsführer) Brete/Thomsen NZI 2020, 1028, 1029 f. Dies gilt auch im Fall der Freistellung, wenn Ansprüche aus Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB) bestehen. BAG NZI 2019, 130 Rn. 27 f. Offene Lohnansprüche vor Insolvenzeröffnung sind dagegen einfache Insolvenzforderungen (§§ 108 Abs. 3, 38 InsO). BAG NZA 2005, 408, 409; Foerste Insolvenzrecht Rn. 274. Lohnansprüche in den letzten drei Monaten vor Verfahrenseröffnung sind durch das Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) abgefedert. Kündigt der Verwalter den Arbeitsvertrag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind die Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer und Geschäftsführer wegen einer verfrühten Beendigung bloße Insolvenzforderungen (§ 113 S. 3 InsO). BAG NZI 2016, 175 Rn. 39, 44 f.; OLG Celle NZI 2018, 946.