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Bei Unternehmensinsolvenzen ist die Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zahlenmäßig am stärksten betroffen. Die InsO enthält kein eigenes Insolvenzarbeitsrecht. Nur punktuell finden sich Regelungen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Es gilt § 80 Abs. 1 InsO – der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Schuldners als Arbeitgeber ein.