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Das Sonderkündigungsrecht des § 109 Abs. 1 S. 1 InsO gilt nur für den Insolvenzverwalter. Der Vermieter muss die allgemeinen BGB-Regelungen befolgen. Allerdings schließt § 112 Nr. 1 InsO eine Verzugskündigung des Vermieters (vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) für Mietrückstände, die sich vor dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrags angesammelt haben, aus. Damit kann der Insolvenzverwalter die Mietsache zur Betriebsfortführung weiter nutzen, ohne eine Räumungsklage des Vermieters befürchten zu müssen. Ein Verstoß gegen § 112 Nr. 1 InsO hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. OLG Hamm NZI 2020, 322 Rn. 29. Der durch § 112 Nr. 1 InsO aufgebaute Schutzwall darf auch nicht durch Lösungsklauseln (§ 119 InsO) unterlaufen werden. Nutzt der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Mietsache nach dem Eröffnungsantrag weiter und kommt er mit den Mietzahlungen selbst in Verzug, kann sich der Vermieter wieder uneingeschränkt auf die Regelung des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB berufen und den Mietvertrag fristlos kündigen. Foerste Insolvenzrecht Rn. 273; vgl. auch BGH NJW 2002, 3326, 3330.