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Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, ist dem Insolvenzverwalter eine Kündigung nach § 109 Abs. 1 S. 1 InsO verwehrt, Vgl. BGH NZI 2018, 668 Rn. 20. um den Schuldner vor Obdachlosigkeit zu schützen. BGH NZI 2017, 444 Rn. 8; Foerste Insolvenzrecht Rn. 272. Andererseits muss vermieden werden, dass durch den Gebrauch einer „Luxuswohnung“ weiterhin Masseverbindlichkeiten entstehen. Der Insolvenzverwalter kann daher gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO eine sog. Enthaftungserklärung abgeben. Die Enthaftungserklärung (Freigabe) bewirkt, dass das Mietverhältnis zu Lasten der Insolvenzmasse nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbesteht. Danach wird das Mietverhältnis von der Masse auf den Schuldner übergeleitet, so dass er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Mietsache in vollem Umfang zurückerlangt. BGH NZI 2022, 519 Rn. 30; NZI 2017, 444 Rn. 9; NZI 2014, 614 Rn. 14. Auch die Mietkaution wird „frei“ und ist insolvenzfreies Vermögen.