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Ist der insolvente Schuldner Vermieter eines Grundstücks, besteht das Mietverhältnis in der Insolvenz nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO weiter fort, vorausgesetzt dem Mieter war der Besitz an der Mietsache bereits überlassen (andernfalls gilt § 103 InsO). BGH NJW 2015, 627, 629 f.; NJW 2015, 162. Der Verwalter muss dem Mieter die Mietsache weiter zum Gebrauch überlassen und die vereinbarten Nebenpflichten erfüllen (Sicherstellung von Heizung und Energie); im Gegenzug fließt der Mietzins als Neuerwerb des Schuldners (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) in die Masse. BGH NZI 2016, 484 Rn. 15. Die Ansprüche des Mieters vor Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen (§ 108 Abs. 3 InsO).
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Hat der Schuldner seine Ansprüche auf Zahlung des künftigen Mietzinses vor Insolvenzeröffnung an einen Dritten abgetreten (oder sind diese gepfändet oder verpfändet), wird § 91 Abs. 1 InsO durch § 110 Abs. 1 InsO geringfügig modifiziert. BGH NJW 2013, 2429, 2432; Becker Insolvenzrecht § 7 Rn. 33. Die Verfügung ist nach § 110 Abs. 1 S. 1 InsO insofern wirksam, als sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Erfolgt die Eröffnung nach dem 15. eines Kalendermonats gilt sie auch für den folgenden Kalendermonat (§ 110 Abs. 1 S. 2 InsO).