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Bei Mietverhältnissen über Grundstücke steht dem Verwalter kein Wahlrecht zu, da § 103 InsO durch § 108 InsO verdrängt wird. BGH NZI 2019, 731 Rn. 8; NJW 2015, 1109, 111; NJW 2014, 2585. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO bestehen (noch nicht gekündigte) Mietverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände nach Insolvenzeröffnung weiter fort, unabhängig davon, ob der Schuldner in der Rolle des Vermieters oder Mieters ist. Vgl. nur BGH NZI 2016, 484 Rn. 15. War das Mietverhältnis bereits vor Insolvenzeröffnung (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) beendet, hat der Vermieter einen Aussonderungsanspruch (§§ 985, 546 BGB), der auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes gerichtet ist. Der (zusätzliche) Räumungsanspruch des Vermieters nach § 546 BGB, der den insolventen Mieter zur Entfernung der eingebrachten Gegenstände und Einrichtungen sowie zur Beseitigung von Schäden verpflichtet, ist grundsätzlich einfache Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO, die mit ihrem Schätzwert anzumelden ist. BGH NZI 2020, 995 Rn. 10; NZI 2019, 536 Rn. 36.