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Insolvenzrecht - 1. Bewegliche Sachen

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Insolvenzrecht

1. Bewegliche Sachen

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Für Mietverträge oder Leasingverträge über bewegliche Sachen (z.B. Firmenauto) bleibt es bei der Grundregel des § 103 InsO. Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er den Mietvertrag fortführen will oder nicht. BGH NJW 2015, 1109, 1112; Bork Insolvenzrecht Rn. 205. Da die Leistungen in einem solchen Dauerschuldverhältnis teilbar sind (§ 105 InsO), bildet die Verfahrenseröffnung eines Zäsur. Verlangt der Verwalter Erfüllung, sind die vor Verfahrenseröffnung entstandenen Mietzinsansprüche Insolvenzforderungen (§§ 105 S. 1, 38 InsO) und die danach entstandenen Mietforderungen Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Lehnt der Verwalter die Vertragserfüllung ab, ist der Vertragspartner zur Aussonderung (§ 47 InsO) berechtigt und kann Herausgabe der beweglichen Sache (§§ 546, 985 BGB) verlangen. Der Anspruch aus § 546a BGB wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Verwalter ist Masseverbindlichkeit. BGH NJW 2015, 1109, 1117; NJW 2007, 1594, 1595. Die Ausführungen gelten auch für Leasingverträge, wobei für das Finanzierungsleasing Besonderheiten bestehen (§ 108 Abs. 1 S. 2 InsO). Ist der Schuldner mit den Mietzahlungen vor dem Eröffnungsantrag in Verzug geraten, ist es dem Vermieter ab Stellung des Eröffnungsantrags verboten, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen (§ 112 Nr. 1 InsO). Zweck der Kündigungssperre ist es, dem Insolvenzverwalter die Entscheidungsfreiheit (§ 103 InsO) offen zu halten, ob er die gemietete Sache für die künftige Betriebsfortführung nutzen will. Tritt der Verzug nach dem Eröffnungsantrag ein, unterliegt das Kündigungsrecht keiner Beschränkung. OLG Hamm NZI 2020, 830 Rn. 51.

Beispiel

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Die MODEHAUS GmbH hat bei der Finanzierungsgesellschaft F-AG einen LKW geleast. Zum Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrags sind drei Leasingraten offen. Die F-AG kündigt deshalb den Leasingvertrag und verlangt Herausgabe des LKW. Der Verwalter kann die Herausgabe unter Hinweis auf § 112 Nr. 1 InsO verweigern, da der Mietvertrag durch die Kündigung nicht wirksam beendet wurde. Ein Kündigungsrecht der F-AG besteht erst dann, wenn der Insolvenzverwalter mit den Zahlungen in Verzug gerät.

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