Inhaltsverzeichnis
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Hat der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, bleibt es beim Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§§ 103, 107 Abs. 2 S. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, ob er den Kaufvertrag erfüllt und das Anwartschaftsrecht des Schuldners in ein Vollrecht verwandelt. Dem Verwalter steht für seine Entscheidung („Ja“ oder „Nein“) ein besonders langer Entscheidungszeitraum zur Verfügung. Fordert der Vertragspartner (Verkäufer) den Insolvenzverwalter auf, sein Wahlrecht auszuüben, muss die Entscheidung (entgegen § 103 Abs. 2 InsO) erst unverzüglich nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO) getroffen werden (§ 107 Abs. 2 S. 2 InsO). Die großzügige Frist dient dazu, dem Insolvenzverwalter „den Rücken frei zu halten“, bis im Berichtstermin entschieden wird, ob das Unternehmen fortgeführt wird und die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache zur Betriebsfortführung benötigt wird (z.B. größere Maschinen, Produktionsanlagen). Andres/Leithaus/Andres InsO § 107 Rn. 3.
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Lehnt der Verwalter die Erfüllung des Vertrags ab, entfällt das Besitzrecht (§ 986 BGB) des Schuldners. Der Verkäufer ist zur Aussonderung nach § 47 InsO berechtigt und kann Herausgabe der Sache verlangen (§ 985 BGB). Foerste Insolvenzrecht Rn. 263. Er muss den vom Schuldner bezahlten Kaufpreis nach Bereicherungsrecht zurückerstatten.