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Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, kann der Käufer vom Insolvenzverwalter nach § 107 Abs. 1 S. 1 InsO die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Das Anwartschaftsrecht des Käufers ist insolvenzfest. Becker Insolvenzrecht § 7 Rn. 29; Foerste Insolvenzrecht Rn. 265. Die Norm des § 103 InsO gilt nicht, da der Insolvenzverwalter das Anwartschaftsrecht nicht durch Ausübung des Wahlrechts zerstören darf. Zahlt der Käufer den restlichen Kaufpreis an die Masse, erstarkt sein Anwartschaftsrecht zum Vollrecht und er wird Eigentümer. BeckOK InsR/Berberich InsO § 107 Rn. 21.
Beispiel
Die MODEHAUS GmbH verkauft zwei Monate vor Insolvenzeröffnung ihr Lieferauto an Klara (K) unter Eigentumsvorbehalt für 35 000 EUR (zahlbar in 5 Monatsraten). Das Auto wird (K) sogleich übergeben. Dem Insolvenzverwalter steht kein Wahlrecht gem. § 103 InsO zu. Nach der Spezialregelung des § 107 Abs. 1 S. 1 InsO kann (K) Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Zahlt (K) die Raten weiter, erwirbt sie mit Zahlung der letzten Rate Eigentum an dem Lieferwagen.