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§ 107 InsO regelt als Spezialnorm zu § 103 InsO den Kauf unter Eigentumsvorbehalt, der an sich ein „Paradefall“ des § 103 InsO ist (vor vollständiger Kaufpreiszahlung ist er von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt). HambKomm-InsR/Ahrendt InsO § 107 Rn. 1. § 107 Abs. 1 InsO schließt bei Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus, während es bei Insolvenz des Vorbehaltskäufers durch § 107 Abs. 2 InsO einfach nur zeitlich nach hinten verschoben wird.