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Insolvenzrecht - IV. Vormerkung

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Insolvenzrecht

IV. Vormerkung

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Die Norm des § 106 InsO trifft für durch Auflassung gesicherte Ansprüche eine Sonderregelung. Danach sind (Rückübertragungs-)Ansprüche, die durch Vormerkung gesichert sind (§ 883 BGB), insolvenzfest (§ 106 InsO). Sie sind dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO) entzogen. Er muss den durch Auflassung gesicherten Anspruch erfüllen. BGH NZI 2018, 22 Rn. 17. Bei einer Auflassungsvormerkung muss der Verwalter daher die Auflassung (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB) erklären und die Eintragung bewilligen (§ 19 GBO). BGH NZI 2016, 451 Rn. 18. Insofern verleiht § 106 Abs. 1 InsO dem Vormerkungsberechtigten eine mit dem Aussonderungsrecht vergleichbare Befugnis. BVerfG NZI 2020, 1112 Rn. 61; BGH NZI 2018, 22 Rn. 25. Der von der Vormerkung erfasste Vermögensgegenstand gehört von vorneherein nicht zur Masse. Auf den Rechtsgrund der gesicherten Forderung kommt es nicht an, so dass auch ein unentgeltliches Grundgeschäft vom Vormerkungsschutz des § 106 Abs. 1 InsO erfasst ist. BGH NZI 2021, 577 Rn. 38 ff.

Beispiel

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Hat die MODEHAUS GmbH vor Verfahrenseröffnung ein Lagergrundstück unter Eintragung einer Auflassungsvormerkung an Käufer Kenzo (K) veräußert, kann der Insolvenzverwalter den Erwerb nicht mehr verhindern. Der vormerkungsberechtigte (K) kann vom Insolvenzverwalter Auflassung (§ 925 BGB) und Bewilligung der Grundbucheintragung verlangen.

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