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Kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters besteht nach § 104 Abs. 1 S. 1 InsO für Warenfixgeschäfte, die einen Börsenpreis haben (z.B. Getreide, Strom) sowie nach § 104 Abs. 1 S. 2 InsO für Finanzleistungen (definiert in § 104 Abs. 1 S. 3 InsO), wenn der Termin für deren Erfüllung auf die Zeit nach der Insolvenzeröffnung fällt. § 104 InsO ist lex specialis zu § 103 InsO. Es kann keine Erfüllung verlangt werden, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung. Grund ist, dass der Vertragspartner angesichts der Marktpreisrisiken vor der Ungewissheit bewahrt werden soll, ob er sich um ein Ersatzgeschäft kümmern muss. Braun/Fehl-Weileder InsO § 104 Rn. 1; Bretthauer/Garbers/Streit NZI 2017, 953, 955. Wie die (einzelne) Forderung wegen Nichterfüllung zu berechnen ist, wird in § 104 Abs. 2 InsO bestimmt. Besondere Regelungen sind in § 104 Abs. 3, 4 InsO für Rahmenverträge, die ein Liquidationsnetting vorsehen und die in der Finanzwirtschaft, Transportwirtschaft sowie im Energiesektor eine Rolle spielen, enthalten.