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In Verträgen finden sich häufig Vertragsklauseln, die den Vertragspartner „im Fall der Insolvenz des anderen Teils zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen“ oder eine automatische Vertragsbeendigung vorsehen (sog. Lösungsklauseln). Nach § 119 InsO sind vertragliche Vereinbarungen, welche die Anwendung der §§ 103–108 InsO im Voraus ausschließen oder beschränken, unwirksam. Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Verwalters geschützt werden. BeckOK InsR/Berberich InsO § 119 Rn. 1. Von § 119 InsO werden auch Vereinbarungen erfasst, die den Zeitpunkt des Beendigungsrechts auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder des Eröffnungsantrags vorverlagern. Denn auch sie verhindern, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausüben kann. BGH NZI 2016, 627 Rn. 58; NJW 2013, 1159, 1160 f.; NZI 2014, 25, 26.
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Dagegen sind vertragliche „Lösungsklauseln“, die nur die gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten beinhalten, erlaubt. BGH NZI 2016, 532 Rn. 25 f.; NJW 2013, 1159, 1160. Derartige Lösungsklauseln, die nicht an das Wahlrecht des Insolvenzverwalters anknüpfen, sind der Vermögensverfall des Schuldners (z.B. § 490 BGB), der Verzug des Schuldners (§ 286 BGB), sonstige Vertragsverletzungen (§ 280 Abs. 1 BGB) oder die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO). Zudem bleiben gesetzlich vorgesehene Rücktrittsrechte (z.B. §§ 323, 543 BGB) weiter möglich. BeckOK InsR/Berberich InsO § 119 Rn. 5. Lösungsklauseln in Tarifverträgen sind zulässig, da es sich bei Tarifverträgen nicht um gegenseitige Verträge i.S.d. § 103 InsO handelt. LAG München NZI 2019, 708 Rn. 18 ff.