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Insolvenzrecht - 5. Sonderregelung für teilbare Leistungen

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Insolvenzrecht

5. Sonderregelung für teilbare Leistungen

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§ 105 InsO enthält eine Grundregel zu teilbaren Leistungen. Teilbare Leistungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich in vor und nach Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen (wertmäßig) aufspalten lassen. Vgl. BGH NZI 2022, 554 Rn. 27 ff. Beispiele sind Sukzessivlieferungsverträge, Energielieferungsverträge, Werklieferungsverträge oder Bauverträge. Wählt der Verwalter die Erfüllung des Vertrags, kommt es zu einer Vertragsspaltung. Die Teilleistungen des Vertragspartners vor der Verfahrenseröffnung („Vorleistungen“) sind bloße Insolvenzforderung (§ 105 S. 1 InsO). Für diese Vorleistungen muss sich der Vertragspartner mit der Quote zufriedengeben. Für die nach der Eröffnung erbrachten Teilleistungen kann der Vertragspartner seinen Vergütungsanspruch vollumfänglich (100 %) als Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen.

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