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Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, hat die Ablehnung nach der Rechtsprechung des BGH keine rechtsgestaltende Wirkung. Die Ansprüche erlöschen nicht, sondern sind während des Insolvenzverfahrens nicht durchsetzbar. Vgl. BGH NZI 2013, 296 Rn. 8; HambKomm-InsR/Ahrendt § 103 Rn. 38, 40. Daraus folgt, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Ansprüche nach Verfahrensbeendigung wieder durchsetzen könnte, wenn er die Gegenleistung erbringt. Vgl. Becker Insolvenzrecht § 7 Rn. 17. Das gelingt (in der Theorie) nur bei natürlichen Personen. Im Fall der MODEHAUS GmbH ist dieser Weg nicht gangbar, da die GmbH am Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Handelsregister gelöscht wird. Vgl. Uhlenbruck/Wegener InsO § 103 Rn. 159. Der Vertragspartner sollte daher abwägen, ob er statt dessen seinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) zur Insolvenztabelle anmeldet, der allerdings bloße Insolvenzforderung ist (§ 103 Abs. 2 S. 1 InsO).
Expertentipp
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen ist ein besonders wichtiges Thema, da es Vertragsrecht und Insolvenzrecht miteinander verzahnt. Es spielt auch in der Praxis eine erhebliche Rolle.