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Verlangt der Insolvenzverwalter Erfüllung des Vertrags, muss der Vertragspartner seine vertraglich geschuldete Leistung zur Insolvenzmasse erbringen. Umgekehrt muss der Insolvenzverwalter die geschuldete Gegenleistung aus der Insolvenzmasse erfüllen (§ 103 Abs. 1 InsO). Die Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen (§§ 320, 322 BGB). Vom Inhalt her richtet sich das Vertragsverhältnis danach, wie es ursprünglich vereinbart war. Vgl. BGH NZI 2013, 891, 893; Braun/Fehl-Weileder InsO § 103 Rn. 45. Durch die Erfüllungswahl erhält der Vertragspartner eine originäre Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Grundlegend BGH NJW 2002, 2783, 2785.