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Insolvenzrecht - a) Ausübung des Wahlrechts

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Insolvenzrecht

a) Ausübung des Wahlrechts

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Das Wahlrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt. Der Insolvenzverwalter muss seine Entscheidung danach ausrichten, welche der beiden Handlungsalternativen für die Masse günstiger ist. Uhlenbruck/Wegener InsO § 103 Rn. 97. Ihm steht gem. § 103 InsO nur das Recht zu, entweder Erfüllung des Vertrags zu verlangen oder die Erfüllung abzulehnen. Er ist nicht berechtigt, den Vertrag inhaltlich zu modifizieren. Unklare Erklärungen des Insolvenzverwalters sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. BGH NJW 2007, 1594; K. Schmidt/Ringstmeier InsO § 103 Rn. 25. So kann der stillschweigende Bezug von Versorgungsleistungen (Strom, Wasser) als konkludente Erfüllungswahl angesehen werden. BGH NZI 2016, 484 Rn. 9. Demgegenüber ist die Erfüllungsannahme unter Vorbehalt regelmäßig als Ablehnung zu werten. BGH NZI 2018, 111 Rn. 18. Der Vertragspartner kann den Insolvenzverwalter aktiv unter Fristsetzung auffordern, das Wahlrecht auszuüben (§ 103 Abs. 2 S. 2 InsO). Reagiert er nicht unverzüglich auf die Anfrage, gilt sein Schweigen als Ablehnung (§ 103 Abs. 2 S. 2, 3 InsO).

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