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Nach neuerer Ansicht des BGH führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei gegenseitigen, noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen nicht zum Erlöschen der Ansprüche (so die frühere Erlöschenstheorie); Näher BeckOK InsR/Berberich InsO § 103 Rn. 5 ff. vielmehr verlieren die Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung ihre Durchsetzbarkeit (Durchsetzbarkeitstheorie). BGH NZI 2018, 111 Rn. 13; NZI 2016, 128 Rn. 18; NZI 2016, 97 Rn. 43. Wählt der Verwalter Erfüllung, erlangt der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners die Rechtsqualität einer originären Masseverbindlichkeit; der Vertragspartner wird so behandelt, als hätte er mit dem Verwalter einen neuen Vertrag mit identischem Inhalt abgeschlossen. Diese Aufwertung zur Masseverbindlichkeit wird als „Qualitätssprung“ bezeichnet. BeckOK InsR/Berberich InsO § 103 Rn. 10; Foerste Insolvenzrecht Rn. 239. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, bleibt der Vertrag in der Lage bestehen, in welcher er sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand. BGH NZI 2016, 128 Rn. 19; NJW 2013, 1245 Rn. 8.