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Hinweis
Die Auflösung der insolventen Gesellschaft ist die zwingende Folge des Regelverfahrens. Am Ende des Verfahrens erfolgt die Löschung aus dem Register.
Gesellschaften werden durch die Insolvenzeröffnung aufgelöst. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Normen (z.B. für die GmbH § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Gesellschaft besteht bis zur endgültigen Verteilung der Insolvenzmasse als „Abwicklungsgesellschaft“ fort. Nach der Schlussverteilung tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit ein. Kapitalgesellschaften werden von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht (§ 394 FamFG). Gibt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand aus dem Gesellschaftsvermögen frei, muss noch ein eigenständiges gesellschaftsrechtliches Liquidationsverfahren nachfolgen.