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Insolvenzrecht - 2. Berufsrechtliche Beschränkungen bei natürlichen Personen

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Insolvenzrecht

2. Berufsrechtliche Beschränkungen bei natürlichen Personen

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Für manche freien Berufe hat die Insolvenzeröffnung einschneidende Folgen. Bei Rechtsanwälten, Patentanwältinnen, Steuerberaterinnen und Notaren kann die zuständige Kammer die Zulassung widerrufen, wenn die Person in Vermögensverfall geraten ist. Näher MüKoInsO/Vuia InsO § 80 Rn. 14 ff. Eine ähnliche Regelung gilt für Wirtschaftsprüfer. Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO, § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, §§ 20 Abs. 2 Nr. 5, 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO). Die gesetzliche Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigibt. BGH NZI 2018, 422 Rn. 11; BeckRS 2015, 7398 Rn. 4. Auch die (bloße) Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 287a InsO) beseitigt die Vermutung nicht. BGH NZI 2017, 215 Rn. 9; Ganter NZI 2022, 409, 410. Vielmehr muss das Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgreich abgeschlossen sein (§ 301 InsO) oder ein vom Gericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) vorgelegt werden. BGH NZI 2018, 422 Rn. 9; BeckRS 2015, 7398 Rn. 4. Bei einem Rechtsanwalt kann der Widerruf bei Vermögensverfall ausnahmsweise unterbleiben, wenn ein Eigenantrag vorliegt, keine Forderungen von Mandanten angemeldet wurden, die künftigen Mandate im Auftrag und für Rechnung der Sozietät abgeschlossen werden und er nicht nach außen in Erscheinung tritt. BGH NZI 2019, 95 Rn. 5 ff.; NZI 2017, 215 Rn. 15; Foerste Insolvenzrecht Rn. 155.

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Gewerbetreibende dürfen ihr Gewerbe trotz Insolvenzeröffnung in der Regel weiterführen. Zwar sieht § 35 GewO bei ungeordneten Vermögensverhältnissen grundsätzlich den Widerruf der Gewerbeerlaubnis vor. Nach § 12 S. 1 Nr. 1 bis 4 GewO finden jedoch die Vorschriften, die eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit normieren, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung. AG Köln NZI 2020, 327 15; MüKoInsO/Vuia InsO § 80 Rn. 17. Apotheker dagegen dürfen ihren Beruf ab Verfahrenseröffnung nicht länger ausüben, da der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) der Norm des § 7 S. 1 ApoG widerspricht.    

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