Inhaltsverzeichnis
250
§ 95 InsO schafft einen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf eine künftige entstehende Aufrechnungslage. Besteht bei Insolvenzeröffnung die Gegenforderung, soll der Insolvenzgläubiger darauf vertrauen dürfen, dass er sich später durch Aufrechnung befriedigen kann. Braun/Lojowsky InsO § 95 Rn. 1. § 95 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die wechselseitigen Forderungen in ihrem rechtlichen Kern schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt sind. Die Aufrechnung ist insbesondere zulässig, wenn die Fälligkeit der Gegenforderung erst nach Verfahrenseröffnung, aber noch vor oder gleichzeitig mit der Fälligkeit der Hauptforderung, eintritt (§ 95 Abs. 1 S. 1, 3 InsO). BGH NZI 2016, 347 Rn. 19. Besitzt dagegen der Schuldner zuerst eine durchsetzbare Forderung, verbietet § 95 Abs. 1 S. 3 InsO die Aufrechnung.