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§ 94 InsO enthält den Grundsatz, dass ein Insolvenzgläubiger zur Aufrechnung berechtigt bleibt, sofern die Aufrechnungslage bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden hat. Der Gläubiger muss seine Forderung nicht zur Tabelle anmelden. Er kann sich durch Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO Erklärungsempfänger ist, „befriedigen“. Vgl. Bork Insolvenzrecht Rn. 312. Grund ist der Vertrauensschutz in eine bestehende Aufrechnungslage. Die Aufrechnung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung („in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners“) erlangt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Beispiel
Schreiner Simon (S) hat der MODEHAUS GmbH im März ein neues Regal geliefert. Den Kaufpreis von 600 EUR hat die MODEHAUS GmbH noch nicht bezahlt. Im selben Monat hatte (S) von der MODEHAUS GmbH einen Anzug für 600 EUR erworben. Beide Forderungen sind noch offen. Lösung: Da beide Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, ist eine Aufrechnung möglich (§ 94 InsO). Die Forderungen sind gegenseitig, gleichartig (auf Geld gerichtet), die Gegenforderung von (S) ist fällig und die Hauptforderung erfüllbar. (S) kann daher die Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären (§ 388 BGB). Damit ist die Forderung der MODEHAUS GmbH gegen (S) erloschen (§ 389 BGB).