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Die §§ 94 bis 96 InsO befassen sich mit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren. Hier ist geregelt, ob ein Insolvenzgläubiger auch noch nach Verfahrenseröffnung aufrechnen kann. Als Grundregel gilt, dass eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis erhalten bleibt (§ 94 InsO). Damit wird an die BGB-Normen angeknüpft. Die Aufrechnungsbefugnis setzt das Vorliegen einer Aufrechnungslage (§ 387 BGB) voraus, d.h. Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (= Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Schuldner) sowie Erfüllbarkeit der Hauptforderung (= Forderung des Schuldners gegen den Insolvenzgläubiger). Die Aufrechnung setzt außerdem voraus, dass keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufrechnungsverbote (z.B. §§ 393, 394, 395 BGB, 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG, 66 Abs. 1 S. 2 AktG) bestehen. Zudem muss die Aufrechnung erklärt werden (§ 388 BGB). Folge der Aufrechnung ist, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB = Erfüllungssurrogat).
Expertentipp
Die §§ 94 bis 96 InsO knüpfen an die Aufrechnungsvorschriften des BGB an. Wiederholen Sie in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach den §§ 387 bis 396 BGB.