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Für Leistungen von Dritten an die Masse ist der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO empfangszuständig. Hat die MODEHAUS GmbH noch offene Kundenforderungen, müssen die Kunden an den Insolvenzverwalter leisten. Die Norm des § 82 S. 1 InsO (lex specialis zu § 81 InsO) beinhaltet einen Gutglaubensschutz für Leistungen an den nicht (mehr) empfangszuständigen Schuldner. BGH NZI 2018, 601 Rn. 39; HambKomm-InsR/Kuleisa InsO § 82 Rn. 1. Leistet der Drittschuldner an den Schuldner (statt an den Insolvenzverwalter), wird er von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Insolvenzeröffnung zur Zeit der Leistung nicht kannte. Eine zeitliche Zäsur bildet die Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Internet gem. § 9 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de), die am Tag der Verfahrenseröffnung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt wird die positive Kenntnis des Leistenden vermutet (§ 82 S. 2 InsO). Der Leistende kann die Vermutung widerlegen. Insbesondere Betriebe mit großem Zahlungsverkehr (Banken, Versicherungen) müssen sich nicht automatisch die Kenntnis ihrer (untergeordneten) Mitarbeiter zurechnen lassen. BGH NZI 2010, 480, 481 f.; abw. BFH NZI 2016, 44 Rn. 15 ff. (Finanzamt). Jedoch muss durch organisatorische Maßnahmen ein Informationsaustausch zwischen Führungsebene und Mitarbeitern, die Zugriff auf die Informationen haben, sichergestellt werden. BGH NZI 2006, 175, 176; Braun/Kroth InsO § 82 Rn. 9. Wird das versäumt, kann sich der Leistende nicht auf Gutgläubigkeit berufen.