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Insolvenzrecht - 1. Verfügungen des Schuldners

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Insolvenzrecht

1. Verfügungen des Schuldners

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Mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) wird der Schuldner zum „Nichtberechtigten“. Becker Insolvenzrecht § 3 Rn. 33. In § 81 Abs. 1 InsO ist angeordnet, dass Verfügungen, die der Schuldner nach Verfahrenseröffnung über einen Massegegenstand trifft, absolut unwirksam sind. BGH NJW 2015, 341, 343 f. Erfasst sind alle dinglichen Rechtsgeschäfte; d.h. die Übereignung von beweglichen (§ 929 BGB) und unbeweglichen Sachen (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB), die Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB) oder die Bestellung einer Hypothek (§ 1113 BGB). Zum Schutz der Insolvenzmasse wird der Verfügungsbegriff weit verstanden. Als Verfügungen sind auch Prozesshandlungen mit verfügendem Charakter, wie z.B. Anerkenntnis (§ 307 ZPO) oder Verzicht (§ 306 ZPO), anzusehen. Realakte (z.B. Vermischung) und Verpflichtungsgeschäfte sind nicht von § 81 InsO erfasst. BGH NZI 2018, 601 Rn. 41; Jauernig/Berger/Thole Insolvenzrecht § 17 Rn. 6 f.

Beispiel

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Gloria (G), Geschäftsführerin der MODEHAUS GmbH, verkauft und übereignet einen Tag nach Insolvenzeröffnung ein T-Shirt aus der neuesten Kollektion an ihre Freundin Fanny (F). Der Insolvenzverwalter kann von (F) Herausgabe des T-Shirts an die Masse verlangen (§§ 985 BGB, 80 Abs. 1 InsO), da die Verfügung von (G) nach § 81 Abs. 1 InsO absolut unwirksam ist. (F) konnte das T-Shirt auch nicht gutgläubig erwerben, da ein gutgläubiger Erwerb nach § 81 Abs. 1 S. 2 InsO nur bei Grundstücken möglich ist. (F) erhält den gezahlten Kaufpreis zurück (§ 81 Abs. 1 S. 3 InsO). Alternativ kann der Insolvenzverwalter analog § 185 Abs. 2 S. 1 BGB die Verfügung genehmigen und den Kaufpreis in der Masse behalten.

Ist der Schuldner eine natürliche Person und tritt er künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen nach Insolvenzeröffnung an einen Dritten ab, ist § 81 Abs. 2 InsO einschlägig, der auf § 81 Abs. 1 InsO verweist. Die Abtretung des künftigen Arbeitseinkommens, auch für die Zeit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, ist absolut unwirksam. Becker Insolvenzrecht § 3 Rn. 63; kritisch Lüke in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 81 Rn. 27 ff. Hat der Schuldner seine Vergütungsforderungen bereits vor Insolvenzeröffnung abgetreten, gilt § 91 InsO, da die Forderung erst nach Eröffnung entsteht (der rechtliche Erfolg tritt erst nach der Eröffnung ein). Für Leistungen von Drittschuldnern an den Schuldner ist nicht § 81 Abs. 1 InsO, sondern vorrangig § 82 InsO anzuwenden. BGH NZI 2018, 601 Rn. 59.

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Bei unbeweglichen Sachen (nicht beweglichen Sachen) besteht trotz Insolvenzeröffnung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (§§ 81 Abs. 1 S. 2 InsO, 892, 893 BGB). Gegen die Gutgläubigkeit von potenziellen Erwerbern hilft der Insolvenzvermerk im Grundbuch (§ 32 InsO i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB), der zu einer Grundbuchsperre führt. Folge ist, dass Eintragungsanträge nicht mehr bearbeitet werden dürfen.

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