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Der Insolvenzverwalter kann von seiner Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich freien Gebrauch machen. Bork Insolvenzrecht Rn. 152. Ihm steht aufgrund der schwierigen und vielfältigen Aufgaben ein weiter Ermessensspielraum zu. BGH NZI 2021, 637 Rn. 23; NZI 2018, 708 Rn. 13. Er kann Gegenstände aus der Masse freigeben, auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen verzichten oder sich vergleichen. BGH NZI 2018, 708 Rn. 29. Seine Rechtsmacht ist allerdings durch den Insolvenzzweck (§ 1 S. 1 InsO) begrenzt. Insolvenzzweckwidrige Rechtshandlungen, die der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eindeutig und klar zuwiderlaufen, sind unwirksam und verpflichten die Masse nicht. BGH NZI 2021, 637 Rn. 23; NZI 2020, 671 Rn. 38; NJW 2019, 3578 Rn. 11; NZI 2018, 708 Rn. 13. Dies muss für einen objektiven Beobachter ohne weiteres ersichtlich und evident sein. Dazu gehören beispielsweise Schenkungen aus der Masse, die Anerkennung eines nicht bestehenden Aus- oder Absonderungsrechts oder die entgeltliche Ablösung einer wertlosen Grundschuld. Nur unzweckmäßige Verfügungen sind hingegen wirksam. BGH NZI 2021, 637 Rn. 23; NZI 2018, 708 Rn. 13. Derartige Handlungen können aber zu einer Haftung nach § 60 InsO führen.