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Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Forderungsanmeldung zu managen (§§ 174 ff. InsO). BGH NZI 2016, 352 Rn. 22. Er muss die Insolvenztabelle führen und die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen eintragen. Er ist verpflichtet, ein elektronisches Gläubigerinformationssystem für die anmeldenden Gläubiger vorzuhalten, zumindest im Fall von Großunternehmen, d.h. bei Erfüllen der Kriterien des § 22a InsO (§ 5 Abs. 5 S. 1, 2 InsO). Zur alten Rechtslage: BGH NZI 2016, 802 Rn. 15, 20. Über das Informationssystem müssen alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Berichte sowie alle Informationen zu der angemeldeten Forderung abrufbar sein. Den Einsichtsberechtigten sind die Zugangsdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 5 S. 3 InsO). Aus der Insolvenztabelle muss der Insolvenzverwalter ein Verteilungsverzeichnis erstellen (§ 188 InsO), das Grundlage für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist. Er muss die Massegläubiger vorweg befriedigen (§ 53 InsO) und die Rechte der Aussonderungsberechtigten (§ 47 InsO) beachten. Zudem ist er für die Verwertung der Absonderungsrechte (§§ 49 ff. InsO) zuständig.