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Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) rückt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein. Braun/Kroth InsO § 80 Rn. 26; Uhlenbruck/Mock InsO § 80 Rn. 146. Nach § 34 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter alle steuerlichen Pflichten des Schuldners so weit wahrzunehmen, wie die Insolvenzverwaltung reicht. MüKoInsO/Vuia § 80 Rn. 131. Er hat die internen (§§ 66 ff. InsO) und externen Rechnungslegungspflichten (§ 155 InsO) zu erfüllen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO), so dass eine Eröffnungsbilanz zu erstellen ist. Der Insolvenzverwalter kann aus Praktikabilitätserwägungen in den alten, in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückkehren; dies muss er gegenüber dem Registergericht erklären. BGH NZI 2017, 630 Rn. 10; NZI 2015, 135, 136.; KG NZI 2019, 823 Rn. 14.