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Insolvenzrecht - b) Erstellen der Verzeichnisse

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Insolvenzrecht

b) Erstellen der Verzeichnisse

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Eine wichtige Aufgabe ist die Dokumentation des Schuldnervermögens sowie aller Verbindlichkeiten. Nach Inbesitznahme der Masse hat der Verwalter ein Masseverzeichnis aufzustellen und jeden Gegenstand zu bewerten (§ 151 Abs. 1, 2 InsO). Ist offen, ob es zur Liquidation oder Unternehmensfortführung kommt, sind Liquidations- und Going-Concern-Werte anzugeben (§ 151 Abs. 2 S. 2 InsO). Notfalls kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden (§ 151 Abs. 2 S. 3 InsO). Der Verwalter muss ein Vermögensverzeichnis aufstellen, in dem er die bewerteten Massegegenstände den Verbindlichkeiten gegenüberstellt (§ 153 Abs. 1 S. 1 InsO). Zudem muss er ein Gläubigerverzeichnis erstellen (§ 152 InsO). Anzugeben sind die Insolvenzgläubiger, die absonderungsberechtigten Gläubiger sowie die nachrangigen Gläubiger. Die Masseverbindlichkeiten sind zu schätzen. Sämtliche Verzeichnisse sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niederzulegen (§ 154 InsO).

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