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Insolvenzrecht - a) Einzelne Vermögensgegenstände

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Insolvenzrecht

a) Einzelne Vermögensgegenstände

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Die „echte“ Freigabe von Vermögensgegenständen ist in der InsO nur punktuell geregelt. Für Grundstücke ist diese Möglichkeit in § 32 Abs. 3 S. 1 InsO vorgesehen, für Prozesse in § 85 Abs. 2 InsO. Daneben ist die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände allgemein anerkannt. BGH NZI 2018, 708 Rn. 29; NZI 2017, 345 Rn. 8; NZI 2007, 407; Haberzettl NZI 2017, 474. Sie wird dann genutzt, wenn die Kosten der Verwaltung erheblich größer als die zu erwartenden Einnahmen aus der Verwertung sind. Klassisches Beispiel ist die Zugehörigkeit eines bodenverseuchten Grundstücks zur Masse. BVerwG NZI 2005, 51, 52 ff.; BeckOK InsR/Kirchner InsO § 35 Rn. 58. Mit der Freigabe durch den Insolvenzverwalter wird der Gegenstand zum insolvenzfreien Vermögen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis fällt an den Schuldner zurück, BGH NZI 2017, 345 Rn. 8; NZI 2016, 484 Rn. 20. so dass er wieder für das Grundstück mit seinen Grundsteuern und Altlasten zuständig ist. Die vor Freigabe entstandenen Verbindlichkeiten bleiben Masseverbindlichkeiten. BGH NZI 2016, 484 Rn. 20.

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Umstritten ist, ob eine Freigabe möglich ist, wenn der Schuldner eine juristische Person ist, die mit der Insolvenz aufgelöst wird (z.B. § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Teils wird die Auffassung vertreten, dass es kein massefreies Vermögen geben darf und der Insolvenzverwalter die insolvente Gesellschaft vollständig abwickeln und die Löschung im Handelsregister (§ 394 FamFG) herbeiführen muss. OLG Karlsruhe BeckRS 2003, 08267; K. Schmidt NJW 2010, 1489, 1493. Diese „Einheitslösung“ vermeidet ein Nebeneinander von insolvenzrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Abwicklung. Nach zutreffender Ansicht ist die Freigabe auch in der Gesellschaftsinsolvenz zulässig, da Hauptziel des Insolvenzverfahrens die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger (§ 1 S. 1 InsO) ist, so dass der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden kann, masseschmälernde Vermögensgegenstände zu behalten. BGH NZI 2007, 173, 174; NJW 2005, 2015, 2016; Haberzettl NZI 2017, 474, 476. Das freigegebene Objekt ist in einem separaten gesellschaftsrechtlichen Liquidationsverfahren zu verwerten. Bewegliche Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht, können ebenfalls „freigegeben“ werden. Diese Erklärung ist rein deklaratorisch und wird als „unechte“ Freigabe bezeichnet. Braun/Bäuerle InsO § 35 Rn. 19.

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