Inhaltsverzeichnis
224
Ist zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter streitig, ob ein bestimmter Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört, ist der Streit (mittels Feststellungsklage) vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht, auszutragen. BGH NZI 2016, 633 Rn. 8; NZI 2016, 607 Rn. 7; NZI 2012, 672 Rn. 6; NZI 2008, 244 Rn. 7. Ist zwischen den Parteien hingegen streitig, ob der Gegenstand der Zwangsvollstreckung (§ 36 InsO) unterliegt, ist nach § 36 Abs. 4 InsO das Insolvenzgericht wegen der größeren Sachnähe zuständig. Es handelt funktional als Vollstreckungsgericht. Graf-Schlicker/Kexel InsO § 36 Rn. 36.