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Insolvenzrecht - c) Forderungen

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Insolvenzrecht

c) Forderungen

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Forderungen sind unpfändbar, soweit sie nicht übertragbar sind (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 851 Abs. 1 ZPO, 399 BGB). An der Übertragbarkeit fehlt es, wenn die Abtretung eine Inhaltsänderung nach sich zieht (§ 399 Alt. 1 BGB). Dies ist insbesondere bei höchstpersönlichen und zweckgebundenen Ansprüchen der Fall. Dazu gehören Corona-Hilfen, LG Köln NZI 2020, 494 Rn. 13; BFH NZI 2020, 801 Rn. 24 ff. nicht aber die Energiepreispauschale AG Köln NZI 2023, 28 Rn. 11; AG Lüneburg NZI 2023, 29 Rn. 8 (aber Freigabe gem. § 765a ZPO). oder Ansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG. BGH NZI 2020, 839 Rn. 20.

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Hinsichtlich der Unpfändbarkeit von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften verweist § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Vorschriften der §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c, 851d ZPO. Ist der Schuldner Arbeitnehmer, bestimmt sich der Umfang des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO. Das unpfändbare Arbeitseinkommen beträgt derzeit 1252,64 EUR monatlich (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung). Dieser Teil des Arbeitseinkommens unterliegt nicht der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Nerlich/Römermann/Andres InsO § 36 Rn. 35d. Zudem sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht der Pfändung unterworfen (§ 850a ZPO). Dies gilt etwa für Treugelder, wie Jubiläumszuwendungen (§ 850a Nr. 2 ZPO), oder für Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 850a Nr. 3 ZPO). BGH NZI 2022, 72 Rn. 64 f.; NZI 2018, 986 Rn. 8. Sollte das unpfändbare Einkommen nicht ausreichen, weil der Schuldner besondere individuelle Bedürfnisse hat (z.B. wegen Krankheit) oder weil das Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, kann der Schuldner gem. § 850f Abs. 1 ZPO eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen. BGH NJW 2018, 954 Rn. 7; NZI 2018, 218 Rn. 20 ff.

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Hat der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO), kann er gem. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO in Höhe des monatlichen Freibetrags (i.S.d. § 850c Abs. 1 ZPO) bis zum Ende des Kalendermonats frei verfügen (derzeit 1252,64 EUR). Die Guthabenbeträge sind unabhängig von ihrer Herkunft geschützt. BGH NZI 2019, 975 Rn. 18. Der neu eingefügte § 36 Abs. 1 S. 3 InsO stellt klar, dass Verfügungen des Schuldners über das Guthaben nicht der Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedürfen. In § 902 Nr. 1 bis 6 ZPO sind weitere Erhöhungsbeiträge aufgelistet, die von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto ausgenommen sind, wie z.B. Kindergeld.

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Die Einkünfte, die ein selbstständiger Schuldner nach Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. BGH NZI 2018, 275 Rn. 9.a Pfändungsschutz wird hier über die Norm des § 850i ZPO gewährt. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO erfasst sämtliche selbst erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners, wozu Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen gehören. BGH NZI 2021, 923 Rn. 20; NZI 2020, 116 Rn. 5; NZI 2019, 975 Rn. 8; NZI 2019, 977 Rn. 5; NZI 2018, 326 Rn. 7. Das Gericht hat dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm nach freier Schätzung aus einem laufenden Arbeits- oder Dienstverhältnis nach den Vorschriften der §§ 850c, 850e ZPO verbliebe. BGH NZI 2021, 923 Rn. 19; NZI 2019, 975 Rn. 8; LG Berlin NZI 2022, 275 Rn. 3. Für die Entscheidung ist das Insolvenzgericht aufgrund seiner besonderen Sachnähe zuständig (§ 36 Abs. 4 S. 1 InsO). BGH NZI 2016, 457 Rn. 11; BeckOK InsR/Kirchner InsO § 36 Rn. 35.

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