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Für bewegliche Sachen sind die Pfändungsverbote des § 811 Abs. 1 ZPO maßgebend. Näher Ahrens NZI 2021, 531. Danach sind Sachen unpfändbar, die für eine bescheidene Lebensführung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO) oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO) benötigt werden, wie Computer, Büroinventar, Maschinen, Geschäftsauto, Lieferwagen etc. Foerste Insolvenzrecht Rn. 168. Unterkünfte, wie Wohnlauben (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sowie Bargeld in bestimmtem Umfang (§ 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) unterliegen ebenfalls dem Pfändungsschutz. Auch Tiere sind grundsätzlich unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO).
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In § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO, der seit dem 1.1.2022 Geltung hat, sind Ausnahmen zu den eben genannten Pfändungsbeschränkungen angeordnet. Ist der Schuldner selbstständig tätig, werden Sachen, die er zur Berufsausübung (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO) oder Tiere, die er zur Erwerbstätigkeit benötigt (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 lit. b ZPO) explizit der Insolvenzmasse und nicht dem pfändungsfreien Bereich zugewiesen. Damit wird dem Insolvenzverwalter die Betriebsfortführung in der Insolvenz erleichtert. Sind die Sachen oder Tiere allerdings für eine Erwerbstätigkeit erforderlich, die in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht, sieht § 36 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO eine Rückausnahme vor. In diesem Fall werden diese Sachen (bzw. Tiere) dem insolvenzfreien Vermögen zugeordnet. Die Norm soll nur für Kleinselbstständige gelten (z.B. Schere der Frisörin, Chirurgenbesteck der Tierärztin). Braun/Bäuerle InsO § 36 Rn. 34.