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Nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Geschäftsbücher eigentlich unpfändbar. Jedoch ist in § 36 InsO Abs. 2 Nr. 1 InsO explizit geregelt, dass die Geschäftsbücher des Schuldners zur Insolvenzmasse und nicht zum pfändungsfreien Bereich gehören. Damit wird sichergestellt, dass der Betrieb des Schuldners in der Insolvenz als funktionsfähige Einheit fortgeführt und später weiterveräußert werden kann. BGH NZI 2021, 598 Rn. 23 (keine Informationsgrundlage für die Öffentlichkeit).