Inhaltsverzeichnis
216
Nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse und bilden insolvenzfreies Vermögen. Dem Schuldner sollen wie in der Einzelzwangsvollstreckung die lebensnotwendigen Mittel verbleiben. Graf-Schlicker/Kexel InsO § 36 Rn. 1. Die Pfändungsverbote sind in der ZPO geregelt. In § 36 Abs. 2 InsO sind zum Schutz der Gläubiger wiederum Ausnahmen von den Pfändungsverboten vorgesehen.