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Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 S. 1 InsO). Um zu gewährleisten, dass das Schuldnervermögen (sog. Insolvenzmasse) tatsächlich zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Beschlagnahme zur Folge (sog. Insolvenzbeschlag). Sie ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, folgt aber aus § 80 Abs. 1 InsO. Bork Insolvenzrecht Rn. 140. Mit der Beschlagnahme verliert der Schuldner das Recht, sein Vermögen selbst zu verwalten und über es zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den gerichtlich bestellen Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Seine Bestellung erfolgt durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss (§ 27 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 InsO). Regelmäßig wird der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen Insolvenzverwalter ernannt.