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Insolvenzrecht - 3. Rechtsbehelf gegen den Eröffnungsbeschluss

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Insolvenzrecht

3. Rechtsbehelf gegen den Eröffnungsbeschluss

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Gegen den Eröffnungsbeschluss steht allein dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2 InsO). Hat der Schuldner selbst Eröffnungsantrag gestellt, fehlt ihm die formelle Beschwer, es sei denn, der Eröffnungsgrund ist zwischenzeitlich weggefallen. BGH NZI 2012, 318. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO; ferner § 34 Abs. 3 InsO). OLG München NZI 2019, 358, 359; Bork Insolvenzrecht Rn. 138. Das Ausgangsgericht (Insolvenzgericht) kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Andernfalls wird die Beschwerde der nächsthöheren Instanz (Landgericht) vorgelegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, falls sie vom LG zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hat die Beschwerde Erfolg, entfallen alle Rechtsfolgen der Eröffnung rückwirkend. Zum Schutz des Rechtsverkehrs bleiben aber die vom Insolvenzverwalter getroffenen Maßnahmen wirksam und müssen vom Schuldner notfalls noch erfüllt werden (34 Abs. 3 S. 3 InsO).

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