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Der Eröffnungsbeschluss ist sofort öffentlich bekannt zu machen (§ 30 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie alle weiteren Beschlüsse des Gerichts werden im Internet auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht (§ 9 Abs. 1 S. 1 InsO). Weitere Mitteilungen müssen an die öffentlichen Register (Handelsregister, Grundbuchamt etc.) erfolgen (§§ 31, 32, 33 InsO). Der Beschluss ist dem Schuldner sowie den bekannten Gläubigern und den bekannten Schuldnern des Schuldners zuzustellen; die Zustellung wird im Regelfall dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO). Reischl Insolvenzrecht Rn. 170.