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Ist der Eröffnungsantrag zulässig und begründet, d.h. es besteht ein Eröffnungsgrund und die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) sind gedeckt, muss das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnen. Mit dem Eröffnungsbeschluss ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO).