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Während des Insolvenzverfahrens sind die Verfahrenskosten als Masseschulden (§ 53 InsO) vorrangig zu berichtigen. Auch während der Abtretungsfrist soll der Treuhänder die Verfahrenskosten vorrangig begleichen (§ 292 Abs. 1 S. 2a.E. InsO). Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork InsO § 4a Rn. 9. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung besteht eine vierjährige Nachhaftung. Das Verfahren ist kompliziert gestaltet. Die Rückzahlungsverpflichtung hängt von der Leistungsfähigkeit des Schuldners ab. Das Gericht kann die Stundung verlängern und die zu zahlende Monatsraten festsetzen (§ 4b Abs. 1 InsO). Sind seit der Restschuldbefreiung mehr als vier Jahre vergangen, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung als erlassen (§ 4b Abs. 2 S. 4 InsO).