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Die Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses entsprechen denen eines endgültigen Gläubigerausschusses. Die wichtigste Befugnis besteht darin, bei der Bestellung des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters mitzuwirken. Nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 56a Abs. 1 InsO hat das Gericht dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen und zur Person des (vorläufigen) Verwalters zu äußern. BeckOK InsR/Kopp InsO § 22a Rn. 64; Uhlenbruck/Vallender InsO § 22a Rn. 62. Schlägt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig eine konkrete Person vor, ist das Gericht an den Vorschlag gebunden, es sei denn die Person ist nicht für das Amt geeignet (§ 56a Abs. 2 S. 1 InsO). Wer geeignet ist, wird in § 56 Abs. 1 InsO näher definiert: Die Person muss geschäftskundig und unabhängig sein (näher Rn. 77). Die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses kann nur unterbleiben, wenn die durch die Konsultation bedingte Verzögerung offensichtlich innerhalb von zwei Werktagen zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt (§ 56a Abs. 1 InsO). Braun/Blümle InsO § 56a Rn. 9; Schluck-Amend NZI-Beil. 2021, 88, 89. Grundsätzlich muss das Gericht die zwei Tage abwarten, außer „es bricht Chaos“ im Unternehmen aus. In der Praxis kann der vorläufige Gläubigerausschuss die zwei Werktage nur einhalten, wenn im Vorfeld (z.B. Vorgespräch § 10a InsO) die amtsbereiten Gläubigerausschussmitglieder feststehen, diese sogleich mit ihrer Bestellung das Amt antreten und sofort eine Entscheidungen treffen. Vgl. Braun/Blümle InsO § 56a Rn. 11. Hier wird die Zukunft zeigen, wie die Gerichte mit der „Eilkompetenz“ umgehen. Das Gericht muss den Verzicht auf die Anhörung jedenfalls schriftlich begründen (§ 56a Abs. 3 S. 1 InsO).
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Im Übrigen hat der vorläufige Gläubigerausschuss dieselben Pflichten und Kompetenzen wie im eröffneten Verfahren (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a i.V.m. §§ 69 bis 73 InsO). Hauptaufgabe ist die Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 69 InsO). Zudem ist er zu strategisch wichtigen Entscheidungen zu hören (Begründung von Masseverbindlichkeiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Zustimmung zu Teilbetriebsstilllegungen). Besondere Macht hat er im Rahmen der (vorläufigen) Eigenverwaltung §§ 270 ff. InsO.