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Der vorläufige Ausschuss soll aus mindestens vier Mitgliedern bestehen (§ 21a Abs. 2 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 67 Abs. 2 InsO) und aus dem Kreis der Absonderungsgläubiger, der Großgläubiger, der Kleingläubiger sowie der Arbeitnehmer gewonnen werden. Als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a i.V.m. § 67 Abs. 3 InsO). Die Personalauswahl obliegt dem Gericht. Das Gericht muss die vom Schuldner vorgeschlagenen Personen nicht übernehmen; es ist in seiner Entscheidung frei.